Erwägungsgrund 3 32010R0268
Gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG sind Einschränkungen der gemeinsamen Datennutzung zulässig. Selbst wenn die Mitgliedstaaten solche Einschränkungen vornehmen, sollten sie die Möglichkeit haben, Maßnahmen (z. B. Sicherheitsmaßnahmen) vorzugeben, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen müssen, um dennoch Zugang zu diesen Datensätzen und -diensten zu erhalten.