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Angesichts der von Deutschland übermittelten Informationen und nach angemessener Prüfung kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Gentse azalea“ im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stünde. Deutschland macht geltend, dass das im Antrag aufgeführte abgegrenzte geografische Gebiet über die Stadt Gent hinausgeht, dass es keinen Zusammenhang zwischen den im Antrag genannten Merkmalen der „Gentse azalea“ und dem geografischen Gebiet gibt und dass der Name nicht verwendet wird. Aus den mit dem Antrag gelieferten Nachweisen geht hervor, dass die „Gentse azalea“ auch in dem abgegrenzten geografischen Gebiet außerhalb der Stadt Gent erzeugt wird, außerdem umfasst der Antrag auch Etikette, die die Verwendung des Namens im Handel beweisen. Der Eintragungsantrag gründet sich auf den nachgewiesenen Ruf der Bezeichnung „Gentse azalea“ für Topfpflanzen.
Deutschland argumentierte, dass sich die Eintragung der Bezeichnung „Gentse azalea“ als geschützte geografische Angabe nachteilig auf das Bestehen von sich…
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Gentse azalea“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen…
Deutschland hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezog sich auf die Nichteinhaltung der…
Deutschland und Italien haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In ihren…
Was die Einwände wegen Nichteinhaltung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anbelangt, so haben die Niederlande Angaben übermittelt, die die…
In dem von Deutschland übermittelten Einspruch werden drei Argumente gegen die Eintragung angeführt. An erster Stelle wendet Deutschland ein, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.