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Deutschland argumentierte, dass sich die Eintragung der Bezeichnung „Gentse azalea“ als geschützte geografische Angabe nachteilig auf das Bestehen von sich rechtmäßig im Verkehr befindenden Erzeugnissen auswirken würde, weil die Azaleenerzeuger in den betreffenden geografischen Gebiet einen Wettbewerbsvorteil (Marktvorteil) gegenüber den Erzeugern in anderen Gebieten hätten. Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die Bezeichnung „Gentse azalea“ beim Handel mit außerhalb des betreffenden Gebiets erzeugten Topfpflanzen verwendet wird, bereits eine eingetragene Marke ist oder als Name einer Pflanzensorte geschützt ist. Außerdem wird die Bezeichnung „Gentse azalea“ schon seit erheblicher Zeit auf dem Markt verwendet.
Angesichts der von Deutschland übermittelten Informationen und nach angemessener Prüfung kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass die…
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Gentse azalea“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen…
Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“…
Ferner spricht Deutschland von etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder…
Es wurden keine ausreichenden Nachweise dafür vorgelegt, dass die Eintragung der Bezeichnung „Jihočeská Zlatá Niva“ als geschützte geografische Angabe im…
Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.