Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ferner spricht Deutschland von etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Insbesondere weist Deutschland darauf hin, dass die Produzenten, die derzeit Honig unter der Bezeichnung „Miel de Provence“ vermarkten, möglicherweise diese Bezeichnung nach der Eintragung nicht mehr verwenden könnten, wenn ihre Erzeugnisse entweder wegen der floralen Quelle oder wegen des Produktionsgebiets nicht der Spezifikation entsprechen.
Deutschland wies in dem Einspruch darauf hin, dass die Eintragung der betreffenden Bezeichnung im Widerspruch zu Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006…
Schließlich argumentiert Deutschland, dass Honig aus der französischen Region Provence-Alpes-Côte-d’Azur gemäß der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20.…
Die Einsprüche betrafen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Namen des…
Die Einsprüche betrafen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Namen des…
Wie in Erwägungsgrund 8 angegeben, ist eine nachteilige Auswirkung nicht nachgewiesen. Im Übrigen fällt der angebliche Verstoß gegen die Richtlinie 2001/110/EG…
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezieht sich auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.