Erwägungsgrund 1 32010R0033
Für die Einreihung von Schuhen mit Oberteilen aus zwei oder mehr Stoffen gemäß Anmerkung 4 Buchstabe a zusammen mit der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte der zweite Satz der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 eindeutig formuliert werden, indem klargestellt wird, wie zu prüfen ist, ob bestimmte Stoffe die Merkmale eines Oberteils aufweisen.