Erwägungsgrund 4 32010R0033
Der Gerichtshof geht in seinem Urteil nicht darauf ein, ob dieser „Gehtest“ mit oder ohne die Spannschlaufen vorgenommen werden soll. Der Gerichtshof überlässt es dem nationalen Gericht, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der Umstand, dass es von der Art und Weise, in der das Leder entfernt wird, abhängt, ob die Spannschlaufen angebracht bleiben oder nicht, kann zu divergierenden Auslegungen des Urteils führen.