Erwägungsgrund 4 32010R0365
Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit gilt Speisesalz als verzehrfertiges Lebensmittel. Wissenschaftliche Erkenntnisse deuten darauf hin, dass das Vorkommen und Überleben von L. monocytogenes in Salz unter normalen Umständen unwahrscheinlich ist. Daher sollte Speisesalz in Anhang I Kapitel 1 Fußnote 4 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 aufgeführt werden, wo die verzehrfertigen Lebensmittel aufgelistet sind, bei denen eine regelmäßige Untersuchung auf L. monocytogenes nicht sinnvoll ist.