Erwägungsgrund 8 32010R0375
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung nur dann, wenn sie den dort genannten Bedingungen genügen, wobei sie unter anderem der Verordnung entsprechen müssen. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Lactobacillus plantarum 299v (DSM 9843) und der angegebenen Wirkung hergestellt wurde, genügt die Angabe nicht den Erfordernissen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sodass die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 keine Anwendung findet. Es wird ein Übergangszeitraum von sechs Monaten eingeräumt, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung anpassen können.