Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Darlehen wird in der Regel in Raten ausgezahlt.
Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des begünstigten Mitgliedstaats mit dessen Sanierungsprogramm und mit den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Bedingungen übereinstimmt. Zu diesem Zweck übermittelt dieser Mitgliedstaat der Kommission alle notwendigen Informationen und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen.
Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheidet die Kommission über die Freigabe weiterer Raten.
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zu prüfen, ob die…
Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des begünstigten Mitgliedstaats mit dessen Sanierungsprogramm und mit den vom Rat…
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und…
Der Mitgliedstaat, der den mittelfristigen finanziellen Beistand in Anspruch nehmen möchte, erörtert mit der Kommission die Bewertung seines Finanzbedarfs und…
Die Kommission entscheidet über die Gewährung eines jeden Darlehens. Hierbei läßt sie sich insbesondere von dem Grundsatz leiten, daß die Mittel so rentabel wie…
Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.