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Der begünstigte Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Absicht, Mittel aus seiner Kreditlinie abzurufen, im Voraus mit. Detaillierte Regeln hierfür werden in dem Beschluss nach Artikel 3 Absatz 4 festgelegt.
Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des begünstigten Mitgliedstaats mit dessen Sanierungsprogramm und mit den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen übereinstimmt. Zu diesem Zweck übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle notwendigen Informationen und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen.
Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheidet die Kommission über die Freigabe der Mittel.
Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des begünstigten Mitgliedstaats mit dessen Sanierungsprogramm und mit den vom Rat…
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zu prüfen, ob die…
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und…
In Bezug auf Personen und Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr angemessen erscheinenden…
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder…
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.