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Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eines in einem Gemisch enthaltenen Stoffes kann bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur“) die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung beantragen.
Der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender eines Stoffes in einem Gemisch kann bei der Agentur die Verwendung einer alternativen chemischen…
Für einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines Stoffes gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in bis zu…
Der Antragsteller beantragt die Genehmigung eines Wirkstoffs oder die spätere Änderung der Bedingungen für die Genehmigung eines Wirkstoffs bei der Agentur,…
Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender kann bei der Agentur die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes vorschlagen,…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: „Agentur“) ermächtigt, Einzelentscheidungen über die…
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermächtigt die Europäische Agentur für chemische Stoffe (die Agentur), Entscheidungen über die Registrierung chemischer Stoffe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.