Erwägungsgrund 3 32010R0440
Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender kann bei der Agentur die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes vorschlagen, sofern für diese Gefahrenklasse oder Differenzierung kein Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 besteht.