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Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurden die Rechtsvorschriften der EU betreffend die Vermarktungsbedingungen für Einzel- und Mischfuttermittel vollständig überarbeitet, und nach Artikel 32 Absatz 4 dieser Verordnung können Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung auf die neuen Vorschriften ergriffen werden.
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und…
Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009…
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar…
Bei bestimmten Stoffen, Mikroorganismen oder Zubereitungen („Erzeugnisse“) ist nicht sicher, ob sie Futtermittelzusatzstoffe sind. Diese Unsicherheit betrifft…
Es ist erforderlich, Durchführungsbestimmungen zum Verfahren der Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festzulegen,…
Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und unbeschadet der Richtlinien 79/373/EWG , 82/471/EWG , 93/74/EWG und 96/25/EG des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.