Erwägungsgrund 32 32009R0767
Entscheidend für die Qualität und Angemessenheit des Katalogs und der Kodizes für die gute Kennzeichnung ist, dass alle betroffenen Parteien einbezogen werden. Die Interessen der Nutzer müssen berücksichtigt werden, damit deren Recht auf genaue Informationen gestärkt wird. Dies kann die Kommission durch Genehmigung des Katalogs und der Kodizes gewährleisten, sofern deren Inhalt durchführbar ist und sie geeignet sind, den Zielen der vorliegenden Verordnung zu dienen.