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Um den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden zu vereinfachen und zu verringern, sollten sich die wöchentlichen Preismitteilungen auf Erzeugnisse beschränken, bei denen diese Informationen erforderlich sind, um die Entwicklung auf dem Milchmarkt genau verfolgen zu können. Für die anderen Erzeugnisse sollten die Preismitteilungen monatlich erfolgen, und bei Erzeugnissen, für die solche Informationen keine wesentliche Bedeutung haben, sollten sie abgeschafft werden.
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Anforderung gestrichen werden, über die jährliche Aufteilung der bescheinigten…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission teilen die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich die Preise für Magermilchpulver,…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist ein Informationssystem für Zuckerpreise vorgesehen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung wird den…
Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden, sollte eine vereinfachte Meldung der verarbeiteten…
Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten die Mitteilungen vereinfacht werden. Insbesondere ist festzulegen,…
Bei Zucker für industrielle Zwecke sollte das in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eingerichtete Preisinformationssystem nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.