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Für die in Anhang I aufgeführten Textilwaren teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, die in diesem Monat eingeführt worden sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Ursprungsland, nach dem KN-Code und nach den entsprechenden Einheiten, gegebenenfalls nach zusätzlichen Einheiten des KN-Codes. Die Einfuhren werden nach den geltenden statistischen Verfahren aufgegliedert.
Damit die Entwicklung des Marktes der von dieser Verordnung erfassten Waren verfolgt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres die statistischen Angaben des Vorjahres über die Ausfuhren. Die statistischen Angaben über die Produktion und den Verbrauch der einzelnen Waren werden der Kommission nach Modalitäten übermittelt, die später nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 festzulegen sind.
Die Kommission kann, wenn die Art der Waren oder besondere Situationen es erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Periodizität für die Mitteilung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 ändern.
In den dringenden Fällen im Sinne von Artikel 13 übermitteln der oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten umgehend die erforderlichen Einfuhrstatistiken und wirtschaftlichen Angaben.
Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen sind der Kommission für jedes Kalenderjahr jeweils zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres nach Arten…
Zur Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes…
Im Hinblick auf die Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Falle einer Überwachung durch die Union oder einer regionalen Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines…
Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit: a) die Mengen und die Beträge in Euro, für die im…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich grundsätzlich bis zum 30. September und — falls dies nicht möglich ist — spätestens bis zum 31. Dezember…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.