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Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission teilen die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich die Preise für Magermilchpulver, das zu Futterzwecken verwendet wird, mit. Da diese Information ein wesentliches Element für die Verwaltung des Binnenmarktes ist, sollte die Mitteilung wöchentlich erfolgen.
Gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die Angaben mit, die zur…
Um eine Veröffentlichung der Höhe der Preise gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bei gleichzeitig vertraulicher Behandlung der Daten…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist ein Informationssystem für Zuckerpreise vorgesehen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung wird den…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 1. Februar jedes Jahres Folgendes mit:
Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Magermilchpulver und Reis, die für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt…
Um den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden zu vereinfachen und zu verringern, sollten sich die wöchentlichen Preismitteilungen auf Erzeugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.