Erwägungsgrund 3 32010R0494
Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens sind diese Zollsenkungen gemäß Absatz 8 Buchstabe b des Übereinkommens vorläufig und rückwirkend ab dem Tag der Unterzeichnung des Übereinkommens anzuwenden, sofern die anderen Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen einhalten.