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Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen. 2. Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Kontrollstellen Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht.“ 3. Ein neuer Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a Umsetzung der Mitteilungsverpflichtung Die in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 7 dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission . 4. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „MONATLICHE AUFSTELLUNG ÜBER DIE ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON BRUTEIERN UND KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL*“ b) Der Text unterhalb der Tabelle erhält folgende Fassung: „* Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.“ 5. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „STRUKTUR UND TÄTIGKEIT DER BRÜTEREIEN*“ b) Der Text nach den Fußnoten erhält folgende Fassung: „* Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.“
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