Erwägungsgrund 9 32010R0557
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Daten gemäß Anhang III Teil A derselben Verordnung für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermitteln. Aus Gründen der Klarheit sollte festgelegt werden, dass nur Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten diese Daten übermitteln müssen.