Erwägungsgrund 8 32010R0557
Die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 übermitteln müssen, müssen sowohl an EUROSTAT und an die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gerichtet werden. Dies stellt eine übermäßige Last für die Mitgliedstaaten dar und sollte dahingehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten nur EUROSTAT übermitteln. Aus Gründen der Kohärenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sollten die betreffenden Mitteilungen auf elektronischem Wege in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt werden.