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In Anhang II der genannten Verordnung ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien eingestuft werden. Filtrierer wie Muscheln können Mikroorganismen akkumulieren, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Referenzlabor der Union festzulegende ergänzende Hygienevorschriften für lebende Muscheln; dazu gehören
Meeresschnecken sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Daher dürfte die Gefahr, dass sie Mikroorganismen akkumulieren, die zur Verunreinigung durch…
Die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen besondere Anforderungen an lebende Muscheln, lebende…
In Anhang II Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhält Absatz 1 Buchstabe b folgende Fassung: „b) Sauberes Wasser kann für unzerteilte…
Bezüglich der Wasserversorgung wird in Anhang II Kapitel VII der genannten Verordnung festgelegt, dass erforderlichenfalls Trinkwasser zu verwenden ist, um zu…
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Erzeugung und das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.