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Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt: ‚Zugang‘ bedeutet, dass die einschlägigen Unterlagen und sonstigen Informationen auf Verlangen entweder unverzüglich oder so bald danach vorzulegen sind, wie dies mit der benötigten Zeit für die Einholung der verlangten Informationen vereinbar ist.“
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Folgende Artikel werden eingefügt: Die Gesprächsbesuche dienen der Überprüfung der gemeldeten tatsächlichen Daten nach Artikel 8, der Untersuchung methodischer Fragen, der Erörterung der in den Aufstellungen beschriebenen statistischen Verfahren und Quellen sowie der Beurteilung, ob die Verbuchungsregeln eingehalten wurden. Die Gesprächsbesuche sind dazu zu nutzen, um Risiken oder potenzielle Probleme bei der Qualität der gemeldeten Daten zu ermitteln. (1) Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen. (2) Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Ausnahmefällen statt, in denen eindeutige Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegen. (3) Für die Zwecke dieser Verordnung könnte beispielsweise in folgenden Fällen davon ausgegangen werden, dass erhebliche Risiken oder Probleme bei der Qualität der von einem Mitgliedstaat gemeldeten Daten bestehen: (4) Hauptsächlich unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Kriterien trifft die Kommission (Eurostat) nach Unterrichtung des AWFZ eine Entscheidung über die Durchführung eines methodenbezogenen Besuchs. (5) Die Kommission sollte dem Wirtschafts- und Finanzausschuss umfassende Informationen über die Gründe für die methodenbezogenen Besuche übermitteln.“
Die Defizit- oder Schuldenstandsdaten unterliegen häufigen und umfänglichen Korrekturen, für die keine klare und angemessene Rechtfertigung vorgebracht wird;
der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) nicht alle im Rahmen der Runden zur Klärung der VÜD-Datenmeldung oder infolge eines Gesprächsbesuchs verlangten statistischen Informationen innerhalb des zwischen beiden Seiten vereinbarten Zeitraums und legt keine klare und angemessene Begründung für die Verzögerung oder sein Nichtreagieren vor;
der betreffende Mitgliedstaat ändert einseitig und ohne klare Rechtfertigung die in der Aufstellung dargelegten Quellen und Methoden für die Schätzung des öffentlichen Defizits und der öffentlichen Schuldenstände — mit erheblichen Folgen für die Schätzungen;
es liegen — mit möglicherweise erheblichen Folgen für die Schuldenstands- oder Defizitstatistiken — noch offene zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat) ungelöste methodenbezogene Fragen vor, die sich aus den Klärungsrunden oder früheren Gesprächsbesuchen ergeben haben, was zu Vorbehalten der Kommission (Eurostat) bei zwei aufeinanderfolgenden VÜD-Datenmeldungen geführt hat;
es werden anhaltende, ungewöhnlich hohe Bestandsanpassungen verzeichnet, für die keine klare Rechtfertigung vorgebracht wird.
Artikel 12 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.