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Robbenerzeugnisse aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist, dass sie aus einer Robbenjagd stammen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Jagd erfolgte im Rahmen eines nationalen oder regionalen Plans zur Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, der auf wissenschaftlichen Populationsmodellen für Meeresressourcen beruht und dem Ökosystemansatz folgt;
bei der Jagd wurde die nach dem Plan gemäß Buchstabe a festgesetzte Gesamtfangmenge nicht überschritten;
die Nebenprodukte der Robbenjagd werden auf nicht systematische Weise gemeinnützig in den Verkehr gebracht.
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.
Außerdem sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die zu dem…
Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften…
Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist,…
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd eine Bescheinigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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