Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle beiliegen, mit der bestätigt wird, dass die Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 eingehalten wurden.
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Robbenerzeugnisse aus…
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis ein Dokument beiliegen, das die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 bescheinigt (im Folgenden…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Bedingungen für das Inverkehrbringen (1a) Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis ein Dokument…
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.
Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.