Erwägungsgrund 6 32010R0737
Da dieses Ziel auf andere Art und Weise nicht ausreichend zu verwirklichen wäre, sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem anerkannte Stellen Bescheinigungen ausstellen, mit denen bestätigt wird, dass Robbenerzeugnisse den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 entsprechen, es sei denn, sie werden zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien eingeführt.