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Da dieses Ziel auf andere Art und Weise nicht ausreichend zu verwirklichen wäre, sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem anerkannte Stellen Bescheinigungen ausstellen, mit denen bestätigt wird, dass Robbenerzeugnisse den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 entsprechen, es sei denn, sie werden zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien eingeführt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften…
Im Interesse der einheitlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 ist es daher erforderlich, detaillierte Vorschriften für die Einfuhr und das…
Überprüfung der Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse auf Anfrage der Zollbehörden gemäß Artikel 7 Absatz 7;
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis ein Dokument beiliegen, das die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 bescheinigt (im Folgenden…
Ein Robbenerzeugnis, dass von einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung begleitet wird, gilt als mit den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 oder…
Robbenerzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien dürfen nur eingeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.