Erwägungsgrund 1 32015R1775
Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde mit dem Ziel erlassen, durch unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen entstandene Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen. Diese Maßnahmen wurden erlassen als Reaktion auf moralische Bedenken der Öffentlichkeit hinsichtlich der Tierschutzaspekte des Tötens von Robben und der möglichen Präsenz von Erzeugnissen auf dem Unionsmarkt, die von Robben stammen, welche unter Zufügung von übermäßig starken Schmerzen, Qualen, Angst und anderen Formen von Leiden getötet wurden. Diese Bedenken wurden durch Erkenntnisse belegt, die zeigen, dass unter den besonderen Bedingungen der Robbenjagd eine humane Tötung nicht wirklich konsequent und wirksam durchgeführt werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen eingeführt.