Erwägungsgrund 1 32010R0738
Gemäß Artikel 102a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates geänderten Fassung ist eine jährliche Zahlung an anerkannte deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor zu leisten. Die Erzeugerorganisationen sollten die erhaltenen Beträge zur Finanzierung der Maßnahmen verwenden, die getroffen werden, um die in Artikel 122 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ziele zu erreichen.