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Mit Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates , mit der gemeinsame Regeln für Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmte Stützungsregelungen für Landwirte festgelegt wurden, wurden die teilweise gekoppelten Zahlungen im Hopfensektor ab dem 1. Januar 2010 in die Betriebsprämienregelung einbezogen. Um die Kontinuität der Zahlungen sicherzustellen, sollte die erste Zahlung der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung spätestens am 30. April 2011 geleistet werden.
Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der 15. Mai 2015.
Gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die gemäß Artikel 69 Absatz 7 derselben Verordnung berechneten Beträge in Anhang III…
der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für…
Gemäß Artikel 102a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates geänderten Fassung ist eine jährliche…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind für dieses Jahr die…
Der Raffinationsindustrie wird eine Anpassungsbeihilfe für rohen Präferenzrohrzucker gewährt, der im Rahmen des Protokolls 3 über „AKP“-Zucker in Anhang IV des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.