Erwägungsgrund 5 32006R0493
Zu Kontrollzwecken und gegebenenfalls zur Anwendung von Sanktionen muss für den Teil der C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht übertragen und nicht als nicht quotengebundene Menge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 betrachtet wird, weiterhin die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor gelten.