Erwägungsgrund 3 32020R2093
Die mit dieser Verordnung festgelegten jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die geltenden Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und für Eigenmittel gemäß dem geltenden, nach Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) berücksichtigen.