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Aufgrund der bei der Durchführung dieser Fördermaßnahmen gewonnen Erfahrungen ist vorzusehen, dass sie in Anbetracht der Besonderheit der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen in Drittländern, die zum Beispiel längere Verwaltungsformalitäten auf Mitgliedstaats- und Drittlandsebene erfordern, um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1…
Der Mitgliedstaat, der die Bewertung vornimmt, kann gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller über die Informationen nach Absatz 1 hinaus innerhalb einer…
Ein Mitgliedstaat kann die Fristen für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d und e um bis zu fünf Jahre verlängern, sofern dieser…
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Die Förderung der Absatzförderung und Information in einem bestimmten Drittland ist für jeden…
Die Projekte haben eine Laufzeit von einem Jahr und sind möglicherweise verlängerbar, jedoch nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsunterzeichnung…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.