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Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor ist die Förderung der Absatzförderung und Information auf Drittlandsmärkten in einem bestimmten Drittland für jeden Begünstigten auf drei Jahre begrenzt.
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame…
Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1…
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Die Förderung der Absatzförderung und Information in einem bestimmten Drittland ist für jeden…
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des Titels V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame…
Um die Komplementarität zwischen den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Absatzförderungsmaßnahmen und der Regelung für…
Die geltenden Durchführungsbestimmungen für den Weinsektor sind in verschiedenen Verordnungen enthalten, die häufig geändert wurden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.