Erwägungsgrund 1 32010R0772
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor ist die Förderung der Absatzförderung und Information auf Drittlandsmärkten in einem bestimmten Drittland für jeden Begünstigten auf drei Jahre begrenzt.