Erwägungsgrund 1 32010R0078
Die Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, gilt für Stoffe der dritten und vierten Stufe des Programms, die bis zum 31. Dezember 2008 zwar bewertet, jedoch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden. Sie gilt nicht für Stoffe der dritten und vierten Stufe, die nach diesem Datum bewertet wurden.