Erwägungsgrund 3 32010R0078
Was das reguläre Verfahren anbelangt, ist deutlich geworden, dass die Frist, die der Behörde für die Erstellung ihrer Schlussfolgerungen gewährt wird, wegen der Komplexität und des Umfangs der Arbeiten verlängert werden sollte. Dies sollte nur für Wirkstoffe gelten, für die der Entwurf des Bewertungsberichts erst nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bei der Kommission eingeht.