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Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 wird wie folgt geändert:
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) bei Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung von Unternehmen, vor allem KMU, einschließlich Mikrounternehmen, die Schlussfolgerungen einer Bewertung von Lücken zwischen der Bereitstellung solcher Instrumente und der Nachfrage nach solchen Instrumenten;“
Der nachstehende Buchstabe c wird hinzugefügt: „c) bei Fonds oder anderen Anreizsystemen für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich bestehender Wohngebäude, die relevanten Unions- und nationalen Regulierungsrahmen und die relevanten nationalen Strategien.“
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Besondere Bestimmungen für andere Finanzierungsinstrumente für Unternehmen“
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Finanzierungsinstrumente für die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen investieren nur bei der Gründung, in der Frühphase einschließlich Startkapital oder bei der Erweiterung dieser Unternehmen und nur in Geschäftstätigkeiten, die von den Verwaltern der Finanzierungsinstrumente als potenziell rentabel angesehen werden.“
Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Anhang XVIII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge XX, XXI und XXII werden durch den Text in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.