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Die Kommission hat von Liberia eine Antwort auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen dieser Staat um schriftliche Bestätigung gebeten wurde, dass bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht nach Artikel 36 der besagten Verordnung verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in den betreffenden Staat ausgeführt werden dürfen, und um Angabe, welches Kontrollverfahren von ihm gegebenenfalls angewandt würde. Die Kommission erhielt auch weitere Informationen bezüglich Andorra, China, Indien und Kroatien. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —
Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Belegen, die von dem Notifizierenden in geeigneter Weise vorzulegen sind, festlegen, dass…
In Bezug auf Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 36 verboten ist, ersucht die Kommission innerhalb…
Die Kommission hat von Bosnien und Herzegowina, Iran und Togo Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden,…
Die Kommission hat von Montenegro, Nepal, Serbien und Singapur Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden,…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates…
Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die nicht nach deren Artikel 36…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.