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Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert:
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „Hinsichtlich von Absatz 1 Buchstaben c) und d) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich Name und Flagge des inspizierten Drittlandsschiffs und das Inspektionsdatum mit. Die Kommission macht diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.“
Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird entsprechend dem Anhang geändert.
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 wird wie folgt geändert:
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.