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Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe u angefügt: „u) dem Fischereifahrzeug wurde nach dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde, das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt.“
Die Anhänge IIA und IIB erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Anhang V Teil I zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun gemäß der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
Anhang XIII wird gestrichen.
Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird entsprechend dem Anhang geändert.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EU) Nr. 823/2010 wird wie folgt geändert: Die Anhänge I und II werden entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.