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Die Verwaltungsvereinbarungen, gemäß denen Fangbescheinigungen elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, durch die gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können, sind in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 aufzuführen. Da neue Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen abgeschlossen worden sind, sollte der Anhang aktualisiert werden.
Die Fangbescheinigung enthält alle im Muster in Anhang II vorgegebenen Angaben und wird von einer öffentlichen Behörde des Flaggenstaats validiert, die über die…
Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1…
Die Verwaltungsvereinbarungen, nach denen Fangbescheinigungen elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische…
Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sieht bei der Anwendung der Bestimmungen für Fangbescheinigungen eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen…
Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Anhänge 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 müssen angepasst werden, um den jüngsten…
Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.