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Das System zur Verwaltung von Fangbescheinigungen und gegebenenfalls der Verarbeitungsunterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist als zufriedenstellend anzusehen, wenn die Angaben in den Fangbescheinigungen und den damit zusammenhängenden Dokumenten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in CATCH registriert sind.
Der Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten im Zusammenhang mit der Ein- und Wiederausfuhr und gegebenenfalls Ausfuhr von Fischereierzeugnissen und…
jegliche Unterlagen oder Informationen, die im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung für die Fischereierzeugnisse relevant sind.
Die Fangdokumente und alle dazu gehörigen Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation validiert wurden…
Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1…
die Mitgliedstaaten, die mitgeteilt haben, welche Behörden für die Validierung, Kontrolle und Überprüfung von Fangbescheinigungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.