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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sind unter anderem Eckwerte für die Durchführung von Hafeninspektionen durch die Mitgliedstaaten festgelegt worden. Damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Buchstaben c und d der Verordnung festgelegten Inspektionseckwerte anwenden können, sollten Informationen über die Inspektionen von Drittlandsschiffen auf elektronischem Wege an die Kommission übermittelt werden, die diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich macht.
Alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 einen Bericht über die Anwendung der in Artikel 4…
Die nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für Hafeninspektionen geltenden Eckwerte müssen folgende Kriterien beinhalten:
Für die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen sowie der einschlägigen internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen…
Diese Verordnung legt Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen fest, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 auf der Ebene der…
In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28 Absätze 3 und 4 der…
Die Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen zu befolgen sind, sind in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.