Erwägungsgrund 2 32010R0892
Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung solcher Erzeugnisse, zur Erleichterung der Arbeit der nationalen zuständigen Kontrollbehörden und zur Entlastung der Betroffenen hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse ist es notwendig, eine Verordnung zu erlassen, mit der festgelegt wird, welche Erzeugnisse keine Futtermittelzusatzstoffe sind.