Erwägungsgrund 5 32010R0892
Auf Grundlage dieser Prüfung sollten die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nicht als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten.
Auf Grundlage dieser Prüfung sollten die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nicht als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten.