Erwägungsgrund 1 32010R0892
Bei bestimmten Stoffen, Mikroorganismen oder Zubereitungen („Erzeugnisse“) ist nicht sicher, ob sie Futtermittelzusatzstoffe sind. Diese Unsicherheit betrifft einige Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen und im Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe sowie im Katalog der Einzelfuttermittel gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission aufgeführt sind, einige Erzeugnisse, die weder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen noch im Katalog der Einzelfuttermittel aufgeführt sind, sowie einige Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, allerdings gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in den Katalog der Einzelfuttermittelzusatzstoffe aufgenommen werden könnten.