Art. 1 Abs. 6 32026R1184VERORDNUNG (EU) 2026/1184 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2026 über die Nutzung von Eisenbahninfrastrukturkapazität im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum, zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung gilt nicht für Zypern und Malta, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
Erwägungsgrund 13 32010R0036Gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG gilt diese nicht für Zypern und Malta. Daher sollte diese Verordnung in Zypern und Malta keine Anwendung…
Art. 3 Abs. 3 32014L0082RICHTLINIE 2014/82/EU DER KOMMISSION vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen…
Art. 3 Abs. 3 32016L0882RICHTLINIE (EU) 2016/882 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen…
Art. 36 Abs. 3 32007L0059Malta und Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.