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Der Einspruch Deutschlands beruhte insbesondere auf der Befürchtung, deutsche Weizenmehle könnten benachteiligt werden, da nach der Produktspezifikation nur eine, lediglich in einem Mitgliedstaat - nämlich Italien - verfügbare Type von Weizenmehl zugelassen war.
Zwischen Italien und Deutschland wurde innerhalb von sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung erzielt, die der Kommission am 24. Februar 2009 mitgeteilt und…
Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“…
Als Drittes bemängelt die Italienische Republik, dass die Eintragungsanträge für diese Bezeichnungen eher dazu bestimmt sind, sehr ähnliche Produkte für den…
Die Tschechische Republik, Deutschland, Finnland, Österreich, die Slowakei, Regierungen Australiens, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie…
Die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Österreich, die Regierungen Australiens, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Dairy…
Deutschland und Italien haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.