Erwägungsgrund 41 32018R1999
Nach dem UNFCCC sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Inventare zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, in denen die anthropogenen Emissionen aller Treibhausgase aus Quellen und der Abbau dieser Gase durch Senken aufgeführt ist, wobei von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarte, vergleichbare Methoden anzuwenden sind. Diese Treibhausgasinventare sind von entscheidender Bedeutung für die Verfolgung der Fortschritte bei der Durchführung der „Dimension Dekarbonisierung“ und für die Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Klimabereich, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates.